Satzung
des Vereins

§ 1 (Name, Sitz)
- Der Verein führt den Namen „ZunftMontan e.V.“
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist 08297 Zwönitz, Niederzwönitzer Str. 62a (ehem. Köhlerberg 1)
§ 2 (Zweck)
-
„Die Bewahrung und Vorführung des Handwerks in Verbindung mit dem Bergbau“
- Die Zusammenarbeit mit der Stadt Zwönitz und dem technischen Museum Papiermühle im Projekt Montanregion,
- Das Zusammentragen von Maschinen und Werkzeug und deren Handhabung
- Darstellen und Vorführung im Handwerk und Bergbau
- Heimatliche Nachforschungen zur Geschichte unserer Heimat
- Medienwirksamer Auftritt
- Projekttage mit Kindern und Schülern
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch gesetzliche Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus den Verein ist jederzeit zulässig.
Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. - Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge (Vereinsbeiträge, Aufnahmegebühr) zu leisten. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 (Vorstand)
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem
Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5 (Mitgliederversammlung)
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Diese erfolgt schriftlich per E-Mail.
Falls ein Mitglied nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, erfolgt die Einladung per Brief. - Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der
Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter
von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend
ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. - Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Zwönitz, den 22. Februar 2016